Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kinderlobby e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Schildow.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Kinder in Schildow. Der Verein ist bestrebt nach Gründung der Großgemeinde „Mühlenbecker Land“ die Aktivitäten auf das Mühlenbecker Land auszudehnen. Der Verein fördert und unterstützt in vielfaltiger Form die Freizeit und Kulturarbeit mit Kindern. Hierzu führt der Verein Veranstaltungen, sowie ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignete Maßnahmen durch.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne steuerbegünstigter Zwecke nachgeltender Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft kann als aktives oder als förderndes Mitglied erworben werden. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, jedoch Zweck und Ziele des Vereins fördern und unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
mit Tod des Mitgliedes.
durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist persönlich oder schriftlich dem Mitglied mitzuteilen und zu protokollieren. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung / Zugang des Vorstandsentscheids schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand.
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Vereinbarungen mit Dritten, die für den Verein verpflichtenden Charakter haben, sind dem gesamten Vorstand umgehend zur Kenntnis zu geben.
Darüber hinaus besteht ein erweiterter Vorstand, der sich aus bis zu 3 Beisitzern zusammensetzen kann, welche jedoch weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Mitgliederversammlung
Berufung der Mitgliederversammlung: die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
jedoch mindestens einmal jährlich,
wenn mindestens 25 Prozent der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand fordern.
Form der Einladung:
Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuladen.
Sind die Voraussetzungen für eine Außerordentliche Mitgliederversammlung nach §8 Abs. 1.1.c erfüllt, hat der Vorstand die Einladungen zu der Außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 7 Tage nach Vorliegen des Antrags zu veranlassen.
Für jede Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
Beschlussfähigkeit:
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung uber die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach §8 Abs. 3.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung:
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthalt, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Diese Antrage müssen dem Vorstand 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorlegen und werden zusammen mit der Einladung an alle Mitglieder verschickt.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen
Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung nach Ablauf der Amtsperiode,
Wahl des Vorstandes,
Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Mitgliedbeitrages,
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme und Mitgliedsbeitrage
Mitgliedsbeitrage werden in Form eines Jahresbeitrages bis zum 31.Januar des Geschäftsjahres im Voraus fällig.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedsbeitrage aus sozialen Gründen für bestimmte Mitglieder für eine festzulegende Zeitspanne auszusetzen.
§ 10 Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung sind für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und Mittelverwendung zu überprüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr haben sie den Kassenbestand festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Effizienz der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, sondern nur darauf, ob die Ausgaben dem Vereinszweck zuwiderlaufen oder gegen Haushaltsbeschlüsse verstoßen.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der Europaschule am Fließ“, Schildow, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung Kinderlobby e. V. Version 23.04.2008